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Transport von Kindern in Fahrzeugen

Kleinkind spielt am Klettergruest

Im Alltag einer Kita kommt es immer wieder zu Fragen, die im Zusammenhang mit der Benutzung von Fahrzeugen stehen. Im Folgenden werden typische Konstellationen erörtert.

Versicherungsschutz für Beschäftigte und Kinder

Beschäftigte und Kinder einer Kita sind gesetzlich unfallversichert.

Beschäftigte sind gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichert. Das bedeutet, dass Versicherte bei Unfällen, die während der Arbeit passieren, sowie Unfälle auf den unmittelbaren Wegen von und zur Arbeit über die Berufsgenossenschaft, bei dem der Träger Mitglied ist, versichert sind. Außerdem sind die Beschäftigten bei Berufskrankheiten über die Berufsgenossenschaft versichert.

Der Versicherungsschutz für die Kinder hat den gleichen Umfang. Die Kinder sind also beim Aufenthalt in der Kita, bei Ausflügen o.ä., die von der Kita veranstaltet werden, gesetzlich unfallversichert. Ebenfalls gilt dieses auf unmittelbaren Wegen von und zur Kita. Theoretisch sind die Kinder auch gegen Berufskrankheiten versichert, allerdings ist ein solcher Fall praktisch kaum vorstellbar. Als gesetzlicher Unfallversicherer für die Kinder treten die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ein. In Hamburg und Schleswig-Holstein ist das die Unfallkasse Nord.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind grundsätzlich keine Sachschäden versichert, sondern nur Personenschäden. Beispielsweise sind Sachschäden an Autos von Beschäftigten, die einen Wegeunfall haben oder ihr Auto dienstlich einsetzen, nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Fenster in Kitas

Hinweise die Ihnen aufzeigen, welche Gefahren von Fenstern ausgehen können.

Anforderungen an Klapptische

Was sind die Anforderungen an Klapptische und wie müssen sie gesichert sein?

Typische Fälle

1. Regelmäßige Einkäufe für die Kita:

Beschäftigte erledigen die regelmäßigen Einkäufe für ihre Einrichtung mit dem eigenen Auto. Dabei haben sie einen Unfall. Wie sind sie versichert?

Die Beschäftigten sind während der Fahrt und beim Einkauf gesetzlich unfallversichert. Damit übernimmt die Berufsgenossenschaft im Falle eines Personenschadens die Kosten für die ärztliche Behandlung.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf einen Sachschaden am Privatfahrzeug. Hier sind folgende Konstellationen denkbar:
 

  • Fallgruppe A
    Die Beschäftigten trifft an dem Unfall keine Schuld.
    Der Schaden an ihrem Auto wird von der Versicherung des Unfallgegners reguliert.
  • Fallgruppe B
    Die Beschäftigten haben den Unfall verursacht und ihr Auto ist vollkaskoversichert.
    Der Schaden am Auto der Beschäftigten wird von ihrer Vollkaskoversicherung reguliert. Sie selbst tragen je nach Vertragsgestaltung eine sogenannte Selbstbeteiligung. Außerdem tragen sie die Kosten durch die Höherstufung der Kfz-Versicherung aufgrund des Unfalls.
  • Fallgruppe C
    Die Beschäftigten haben den Unfall verursacht und ihr Auto ist teilkaskoversichert oder hat nur die gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung.
    In diesem Fall reguliert die Kfz-Versicherung nur den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners. Den Sachschaden am eigenen Auto müssen sie selbst bezahlen. Außerdem tragen sie die Kosten für die Höherstufung in der Kfz-Versicherung aufgrund des Unfalls.

 

Praktische Hinweise für Kita-Träger:

Träger, bei denen Beschäftigte ihr Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke einsetzen, sollten hierzu eine schriftliche Vereinbarung mit den Beschäftigten treffen. In dieser Vereinbarung sind neben Fahrzeugtyp und Kennzeichen auch die Strecken festzuhalten, für die diese Vereinbarung gelten. Alternativ zur Streckenfestlegung kann auch ein Nachweis über ein Fahrtenbuch oder eine vorherige Genehmigung jeder einzelnen Dienstfahrt festgelegt werden. Außerdem erhalten Beschäftigte die Zusage, dass bei Unfällen der Fallgruppe C, der Träger die Kosten am Fahrzeug der Beschäftigten übernimmt.

2. Beförderung von Kindern in Autos anderer Eltern

Eine Kita plant einen Ausflug. Eltern bieten sich an, die Kinder zu fahren.

Auch in diesem Fall sind die Kinder durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Der Abschluss von Zusatzversicherungen durch die Besitzer der Fahrzeuge ist nicht erforderlich. Natürlich müssen die Kinder ordnungsgemäß durch Kindersitze o.ä. gesichert werden. Für die Person, die das Fahrzeug führt oder als Helfende an dem Ausflug teilnimmt, gibt es sogar einen kostenlosen Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft des Trägers. Diese Personen werden wie Beschäftigte tätig und haben damit auch den gleichen Versicherungsschutz wie Beschäftigte – und das alles sogar ohne vorherige Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Im Schadenfall muss nur eine Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft gesandt werden, in der der Träger den Einsatz der Eltern für die Einrichtung bestätigt. Für Sachschäden an einem Privatfahrzeug von Eltern haftet die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Praktische Hinweise für Kitas:

Wenn Sie einen Ausflug planen, bei dem die Kinder in Fahrzeugen anderer Eltern befördert werden sollen, sind die Eltern darüber vorher zu informieren. Holen Sie das Einverständnis der Eltern ein. Denken Sie an ausreichend Kindersitze.

Checkliste für Ausflüge und Reisen


Ausflüge und Reisen mit Kita-Kindern machen Spaß, sind aber eine Herausforderung. Wir wollen Sie dabei unterstützen.
 

3. Beförderung von Kindern ins Krankenhaus mit Privatautos

Ein Transport von Kindern ins Krankenhaus sollte nur im äußersten Notfall mit Privatfahrzeugen vorgenommen werden. Ein Kind kann kollabieren, sich erbrechen, der Fahrer vor Aufregung einen Unfall verursachen und und und... Außerdem kann der Körperschaden durch einen unsachgemäßen Transport noch verschlimmert werden.

Kinder sollten bei Unfällen oder akuten Erkrankungen mit dem Krankenwagen befördert werden. Nach kleineren Unfällen oder leichten Erkrankungen kommt auch ein Transport mit dem Taxi (nur in Begleitung) in Frage. Bei Kitaunfällen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für das Taxi.

4. Kinder im Reisebus befördern

Reisebusse ab Baujahr 1999 sind mindestens mit Beckengurten ausgerüstet. Kleine Kinder können damit aber nicht ausreichend gesichert werden. Deshalb sollten die Kinder ihre eigenen Kindersitze von zu Hause mitbringen und bei der Anmietung des Reisebusses muss darauf geachtet werden, dass dieser mit Dreipunktgurten ausgestattet ist. Denn nur so kann der Kindersitz sicher befestigt werden. Bei älteren Fahrzeugen, die auf den mittleren Plätzen nur über Zweipunktgurte verfügen, sollten nur die Plätze mit Dreipunktgurten genutzt werden. Natürlich sind die Kitakinder auch in Reisebussen über die Unfallkasse Nord gesetzlich unfallversichert.

Die Gurtpflicht für Busse ab Baujahr 1999 gilt nur für Reise- und nicht für Linienbusse. Auch im neuesten Linienbus des HVV (Hamburger Verkehrsverbund) werden Sie also keine Sicherheitsgurte finden. Hinweise zu richtigen Auswahl von Bussen finden Sie hier:

bdo.org – Homepage des Bundesverbandes Deutscher Omnibusunternehmen

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