Beiträge für Mitglieder
Nur Unternehmen zahlen Beiträge
Unsere Versicherten dürfen sich freuen: Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der UK Nord zahlen nur die Arbeitgeber:innen. Für die Versicherten ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei.
Für welche Beschäftigten der Versicherungsschutz greift und in welchen Fällen sie versichert sind, erfahren Sie auf unserer Seite für Beschäftigte.
Beiträge zahlen – das sollten Sie wissen
Die Beiträge werden immer zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Zahlungspflichtigen (also in der Regel die Unternehmen) den Beitragsbescheid erhalten haben. Fällt der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag.
Manchmal ist es Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse Nord aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, ihre Beiträge pünktlich zu zahlen. Sie können dann einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.
Liegt für ein Mitgliedsunternehmen eine erhebliche Härte bei Zahlung des Beitrages vor, kann die Unfallkasse Nord auch eine Stundung erlauben (siehe § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV).
Wenn Beiträge nicht fristgerecht gezahlt werden, diese also nicht am Tag der Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen sind, müssen wir einen Säumniszuschlag erheben. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet.
Der Säumniszuschlag beträgt dabei ein Prozent des rückständigen Beitrags pro angefangenen Monat.
So berechnen wir die Beiträge
Das jährliche Umlagesoll ist der Gesamtbeitrag, den wir als Unfallkasse von den Beitragspflichtigen erheben müssen, um unsere Kosten zu decken. Dieser ergibt sich aus der Differenz (Saldo) von Ausgaben und Einnahmen, dem Betrag zur Verstärkung der Betriebsmittel sowie dem Betrag zur Ansammlung von Altersrückstellungen.
Bei den Kosten handelt es sich im Wesentlichen um Aufwendungen für:
- Prävention
- Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- Verwaltungs- und Verfahrenskosten
- Betriebsmittel
Die Unfallkasse Nord hat gleichartige Unternehmen zu Beitragsgruppen zusammengefasst. Die zu zahlenden Beiträge werden hier solidarisch verteilt. Dazu werden für jede Beitragsgruppe die durchschnittlichen Leistungsausgaben aus den letzten fünf abgerechneten Haushaltsjahren berechnet.
Der Vorteil: Besonders hohe Ausgaben in einem Jahr treiben nicht sofort den Beitrag im nächsten Jahr in die Höhe, sondern werden durch die Anwendung des Mittelwerts aus fünf Jahren aufgefangen.
Zu den Berechnungsgrundlagen für die einzelnen Beitragsgruppen gehören:
- die Anzahl der Vollbeschäftigten und/oder die Zahl der versicherten Schüler:innen
- die Leistungsausgaben der jeweiligen Beitragsgruppe
- der Berechnungsfaktor „durchschnittlicher Beitragssatz“
Aus diesen Werten ermitteln wir dann für jede Beitragsgruppe den entsprechenden Kopfbeitrag.
So berechnet sich der Kopfbeitrag:
Kopfbeitrag einer Beitragsgruppe = Umlageanteil der Beitragsgruppe ÷ Gesamtanzahl der Vollbeschäftigten in der Beitragsgruppe
Schülerkopfbeitrag (Kommunen in Schleswig-Holstein) = Umlageanteil der Beitragsgruppe ÷ Gesamtanzahl der Schüler:innen in der Beitragsgruppe