Versicherung für Haushaltshilfen
Sauberkeit mit Sicherheit
Die meisten Unfälle geschehen im Haushalt. Deshalb ist es wichtig, dass auch private Haushaltshilfen gut abgesichert sind. Egal, ob Ihre helfenden Hände kochen, putzen oder den Garten in Form bringen: Den Unfallversicherungsschutz für Hauspersonal in Privathaushalten in Hamburg und Schleswig-Holstein übernimmt die Unfallkasse Nord.
„Haushaltshilfe anmelden – aber wie?“
Kurz und anschaulich im Film erklärt: Wie melden Sie Ihre Haushaltshilfe an? Und was ist zu tun, wenn es wirklich zu einem Unfall kommt?
Wann sind Haushaltshilfen versichert?
Beschäftigen Sie Hilfe in Haus und/oder Garten, ist diese bei den folgenden Tätigkeiten versichert:
- bei allen Arbeiten in Ihrem Haushalt
- auf den direkten Wegen von oder zur Arbeitsstätte
- bei Tätigkeiten außerhalb des Haushaltes, zum Beispiel Einkaufen, Abholen der zu betreuenden Kinder oder Gartenarbeit, die sie für Sie erledigt
Tätigkeiten, die nicht direkt mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind nicht über die Unfallkasse Nord versichert. Dazu gehören
- eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen, Trinken, Schlafen
- die Unterbrechung eines Weges aus privaten Gründen
Ebenfalls nicht versichert sind beispielsweise:
- Gefälligkeitsleistungen von Verwandten, Nachbarn oder Freunden im Haushalt, ohne den Charakter eines Beschäftigungsverhältnisses
- im Haushalt lebende Angehörige
Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?
Für Beschäftigte in Privathaushalten sind grundsätzlich die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesland des Beschäftigungsortes (Hamburg und Schleswig-Holstein: Unfallkasse Nord). Unter Umständen kann sich aber auch die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers ergeben.
Zuständigkeit nach Tätigkeiten
Hier kommt es auf die Größe an: Ist der Ziergarten nicht größer als 2.500 qm, übernimmt die Unfallkasse Nord den Versicherungsschutz für dort beschäftigte Personen.
Bei größeren Gärten und/oder wenn Erzeugnisse angebaut und weiterverkauft werden, ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig. Das gilt auch für Haushaltshilfen in Haushalten, die im Wesentlichen dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen.
Betreut eine (bezahlte) Tagespflegeperson Kinder in deren Zuhause, zählt sie zu den „Beschäftigten privater Haushalte“ und muss bei der Unfallkasse Nord angemeldet und versichert werden.
Bei selbstständigen Tagespflegepersonen, die Kinder in ihren eigenen Räumen betreuen, wechselt die Zuständigkeit. In diesem Fall muss sich die Tagespflegeperson bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden.
Manchmal ist eine Hilfe für ein gewerbliches Unternehmen tätig, übernimmt aber auch Tätigkeiten im Privathaushalt der Inhaberfamilie. Hier gilt: Überwiegt die Beschäftigung im Privathaushalt, übernimmt die UK Nord den Versicherungsschutz – auch für die Tätigkeiten, die im Gewerbe ausgeübt werden.
Umgekehrt gilt aber ebenfalls: Überwiegt die Beschäftigung im gewerblichen Bereich, sind auch die Tätigkeiten für den Privathaushalt bei der zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft mitversichert.
Für Hausmeistertätigkeiten in Einfamilienhäusern besteht für die Beschäftigen der Versicherungsschutz bei der Unfallkasse Nord.
Erfolgt die Beschäftigung in und für ein Mehrfamilienhaus, ist stattdessen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig.
Beschäftigte, die sich für einen Privathaushalt um die Pferdepflege oder die Pflege der privaten Fahrzeuge kümmern, sind grundsätzlich bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft - BG Verkehr versichert.
Melden ohne digitalen Lohnnachweis
Im Gegensatz zu Unternehmen müssen Privathaushalte keinen digitalen Lohnnachweis erbringen. Der Beitrag für eine Haushaltshilfe wird stattdessen jährlich anhand der Anzahl der Beschäftigungstage erhoben. Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag, der immer in voller Höhe zu zahlen ist, auch wenn die Haushaltshilfe im laufenden Kalenderjahr abgemeldet wird.
Bei Abrechnung über Abrechnungsprogramme: Stammdatenabgleich
Nutzen Sie für die Entgeltabrechnung ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, muss ein Abgleich beim Stammdatendienst durchgeführt werden. Mit der Rückmeldung wird dann das Merkmal übermittelt, dass kein digitaler Lohnnachweis abzugeben ist. Die Zugangsdaten für den Stammdatendienst (Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, Ihre Unternehmensnummer, PIN) erhalten Sie von Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Änderungen mitteilen – Haushaltshilfe abmelden
Die Anzahl der Beschäftigungstage hat sich geändert, Sie haben eine neue Hilfe eingestellt oder wollen jemanden abmelden? Schicken Sie uns die Information einfach per E-Mail oder per Post. Die elektronische Abmeldung über eine Lohnentgeltsoftware oder das Extranet der UK Nord ist leider nicht möglich.
Unfallkasse Nord | Seekoppelweg 5a | 24113 Kiel
E-Mail: Haushaltshilfen@ uk-nord.de