Für Mitgliedsbetriebe der Unfallkasse Nord haben sich die Vorgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung geändert. Die Aktualisierung der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, wurde von der Vertreterversammlung beschlossen und ist am 1. August 2026 in Kraft getreten.
Die DGUV Vorschrift 2 bestimmt näher die rechtlichen Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Die Unternehmensleitungen werden dabei von Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützt. Die Vorschrift 2 wurde im Bereich der Anforderungen verständlicher gestaltet, digitale Informations- und Kommunikationstechnologie werden in der betrieblichen Betreuung möglich und Betreuungsgrenzen wurden angepasst.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Regelbetreuung nach Anlage 1 nun in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten
Die Anzahl der Beschäftigten eines Betriebes, die im Rahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß der Anlage 1 vorgehen, wurde von 10 auf 20 angehoben.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 Vorschrift 2)
Regelbetreuung nach Anlage 2 nun in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten
Die Anzahl der Beschäftigten eines Betriebes, die im Rahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß der Anlage 2 vorgehen, wurde von 10 auf 20 angehoben.
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3 Vorschrift 2)
Die Berechnung der Beschäftigtenzahl wurde vereinheitlicht
Bei der Berechnung der Schwellenwerte der Beschäftigtenzahlen sind
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
- von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0
zu berücksichtigen.
Sicherheitstechnische Fachkunde für weitere Berufsgruppen
Neben Ingenieuren, Bachelor- oder Masterabsolventen, Technikern und Meistern erfüllen jetzt auch andere Berufsgruppen die Voraussetzungen zum Erwerb der „Sicherheitstechnischen Fachkunde“. Damit können nun auch Personen aus den folgenden Berufsgruppen Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) werden:
• Physik
• Chemie
• Biologie
• Humanmedizin
• Ergonomie
• Arbeits- und Organisationspsychologie
• Arbeitshygiene
• Arbeitswissenschaft
Die Jahresberichte enthalten jetzt auch die Fortbildungen
Die den Unternehmer: innen vorzulegenden Jahresberichte müssen neben der Tätigkeitsaufzählung und der Auskunft über die Zusammenarbeit auch die Nachweise von Fortbildungen enthalten.
Digitale Beratung möglich
Wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind und keine Sachgründe für eine persönliche Betreuung sprechen, können bis zu 1/3 der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung von den bestellten Personen „online“ durchgeführt werden.
Die DGUV Regel 100-002 hilft bei Fragen
Weiterführende Informationen zu den exakten Einsatzzeiten und detaillierten Vorgaben zur Umsetzung finden Sie in der ergänzenden Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2.