Versicherung für Kinder in Tageseinrichtungen & Tagespflege
Großer Schutz für kleine Leute
Wo auch immer Ihr Nachwuchs betreut wird – ob in einer Kindertagesstätte, Krippe, im Hort oder beim „Pädagogischen Mittagstisch“: Er ist bei uns versichert. Auch Kinder, die von Tagesmüttern und -vätern betreut werden, gehören dazu. Voraussetzung ist, dass die Betreuung im Rahmen der öffentlichen, vom Jugendamt geförderten Kindertagespflege erfolgt.
Wann sind Kinder versichert?
Für Kinder, die in einer Tageseinrichtung oder von einer Tagespflegeperson betreut werden, besteht Versicherungsschutz
- während des gesamten Aufenthalts in der Tageseinrichtung
- auf den direkten Wegen von und zum Betreuungsort
- bei Ausflügen, Wanderungen und Ausfahrten
- während gemeinsamer Veranstaltungen, zum Beispiel Weihnachtsfeiern
- bei gemeinsamen Mahlzeiten
Egal, welches Abenteuer gerade ansteht: Die UK Nord ist in jeder Situation für die Kleinsten da.
Versichert in der Kindertagespflege
Damit ein Kind in der Kindertagespflege versichert ist, muss es über das Jugendamt dorthin vermittelt worden sein. Alternativ können die Eltern selber auch dem Jugendamt eine Tagespflegeperson vorschlagen. Das Jugendamt prüft dann anhand der gesetzlich festgelegten Kriterien, ob diese Person dafür geeignet ist.
Merkmal der öffentlichen Förderung durch das Jugendamt sind u .a.
- die Kindertagespflegeperson wird bezahlt
- die Eltern werden zur Bezahlung der Beiträge herangezogen (§ 90 SGB VIII)
Die Kindertagespflege muss also als Leistung der Jugendhilfe in Anspruch genommen werden (§§ 23,24 SGB VIII).
Schlagen Eltern dem Jugendamt eine selbst gesuchte Betreuungsperson für die Kindertagespflege ihres Kindes vor, kann schon während der Eignungsprüfung durch das Jugendamt ein vorläufiger Versicherungsschutz des Kindes bestehen, sofern für diese Betreuung eine fachliche öffentliche Verantwortung übernommen wird.
Ist ein Platz in einer Kindertagespflege über rein private Wege gebucht worden, ohne dass das Jugendamt oder eine Fachberatungsstelle mitgewirkt haben, besteht für das Kind dort kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Unfallkasse Nord. Eine Betreuungserlaubnis allein reicht also nicht aus, um unter den gesetzlichen Unfallschutz zu fallen (§ 43 SGB VIII). Das gilt auch für privat verabredete zusätzliche Betreuungsstunden, die nicht unter die vom Jugendamt bewilligte Betreuungszeit fallen.