Noch ist ungewiss, wie die Bundestagswahl am 23. Februar ausgehen wird. Gewiss ist aber, dass die Wahlhelfer:innen, die in Deutschland für einen reibungslosen Ablauf des Urnengangs sorgen, gesetzlich unfallversichert sind. Denn Wahlhelfer:innen sind ehrenamtlich tätig; bei einem Unfall im Ehrenamt übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlungskosten. Das teilt die Unfallkasse (UK) Nord, zuständig für die Versicherung der Wahlhelfenden in Schleswig-Holstein und Hamburg, mit. Praktisch bedeutet das: Wer sich beim Wahlhilfeeinsatz verletzt, hat Anspruch auf dieselben Leistungen wie Beschäftigte nach einem Arbeitsunfall, zum Beispiel Heilbehandlung, Physiotherapie, berufliche und soziale Wiedereingliederung.
Versichert sind Wahlhelfer:innen bei den Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Ehrenamt zusammenhängen, zum Beispiel
- Ausgabe der Wahlunterlagen
- Auszählen der Stimmen im Wahllokal und dort, wo die Briefwahlunterlagen ausgezählt werden
- vor- und nachbereitende Tätigkeiten, zum Beispiel Öffnen, Schließen und Aufräumen des Wahllokals, Abschlussbesprechung nach dem Stimmenauszählen.
- vorbereitende Schulungen
- auf den unmittelbaren Wegen von zuhause zum Wahllokal und zurück
Die UK Nord weist darauf hin, dass Essen und Trinken und auch eine gesellige Runde zum Ausklang nicht versichert sind. Hier handelt es sich um private, so genannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Die UK Nord prüft bei jedem Unfall, der ihr gemeldet wird, ob dieser mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt.
Tipp: Weisen Sie in der Arztpraxis oder im Krankenhaus darauf hin, dass Ihnen der Unfall im Ehrenamt passiert ist. Ihre Versichertenkarte brauchen Sie nicht, die Behandlungskosten werden direkt mit der UK Nord abgerechnet.
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